Satzung und Wahlordnung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft ev. (DGP).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

1.3 Der Verein versteht sich als wissenschaftliche Fachgesellschaft. Zweck des Vereins ist, die Pflegewissenschaft und -forschung zu fördern, dazu insbesondere den wissenschaftlich relevanten Diskurs in der Disziplin zu unterstützen und dabei den wissenschaftstheoretischen und methodologischen Pluralismus zu gewährleisten sowie die Ergebnisse dem Berufsfeld Pflege und Gesundheit als auch der weiteren Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.3.1 die Anregung und Unterstützung von Pflegeforschungs- und Entwicklungsvorhaben,
1.3.2 die Verbreitung der Ergebnisse der Pflegeforschung auf Fachtagungen und in Fachpublikationen,
1.3.3 die Veranstaltung von fachwissen-schaftlichen Tagungen und Vorträgen
1.3.4 wissenschaftliche Stellungnahmen zu Fragen der Gesundheitspolitik und pflegerischen Praxis,
1.3.5 Informationen der Öffentlichkeit über Stand und Entwicklung der Pflegewissenschaft,
1.3.6 die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
1.3.7 die Mitwirkung in nationalen und internationalen Institutionen und Gremien.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Aktive Mitglieder des Vereins können werden:

2.1.1 Personen, zu deren Tätigkeitsbereich pflegewissenschaftliche Lehre oder Forschung gehört und Studierende der Pflegestudiengänge.
2.1.2 Angehörige pflegerischer Berufe einschließlich in Ausbildung befindliche Personen, die an der Weiterentwicklung der Pflegewissenschaft interessiert sind.
2.1.3 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand zum nächsten Monatsanfang.

2.2 Fördernde Mitglieder

2.2.1 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell und finanziell unterstützen.
2.2.2 Über die Aufnahme von Fördermitgliedern kann bei Einstimmigkeit der Vorstand entscheiden. Falls im Vorstand keine Einstimmigkeit besteht, entscheidet die Mitgliederversammlung
2.2.3 Fördernde Mitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder, ausgenommen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.

2.3 Ehrenmitglieder

2.3.1 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Förderung der Pflege-wissenschaft und -forschung besonders verdient gemacht haben.
2.3.2 Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder.
2.3.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 3 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beitragspflicht und -höhe.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht,

4.1.1 an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
4.1.2 die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
4.1.3 Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen;
4.1.4 die Berichte der VertreterInnen und Organe des Vereins zu prüfen;
4.1.5 die laufenden Veröffentlichungen des Vereins zu beziehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt,

5.1.1 durch Tod;
5.1.2 durch schriftlich zu erklärenden Austritt zum Jahresende mit einer Frist von mindestens sechs Wochen;
5.1.3 durch Ausschluss. Dieser kann nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

5.2 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch an den Verein.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind

6.1.1 die Mitgliederversammlung;
6.1.2 der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform, auf digitalem Weg oder in hybrider Form stattfinden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

7.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung erfolgt mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, per E-Mail (soweit die Mitglieder E-Mail-Adressen hinterlegt haben) oder durch Veröffentlichung in der Zeitschrift Pflege &Gesellschaft.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/ die VersammlungsleiterIn.

7.5 Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

7.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und über die Aufnahme von Fördermitgliedern in den Fällen, in denen zum Antrag auf Aufnahme einer fördernden Mitgliedschaft kein einstimmiger Beschluss des Vorstands herbeigeführt werden konnte.

7.6.1 die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt wurde;
7.6.2 die Wiederaufnahme des durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen Mitgliedes.

7.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

7.7.1 den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
7.7.2 die Kassenführung;
7.7.3 die Entlastung des Vorstandes;
7.7.4 Satzungsänderungen;
7.7.5 die Beitragspflicht und -höhe;
7.7.6 die Richtlinien für die Arbeit des Ver-eins;
7.7.7 die Vergabe der Mittel;
7.7.8 die zur Abstimmung gestellten Anträge;
7.7.9 eine etwaige Auflösung des Vereins.

7.8 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. Anträge, die – ohne in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungspunkten zu stehen – verspätet eingebracht werden, werden zwar entgegengenommen, doch entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ob sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden sollen.

7.9 Anträge auf Änderung der Satzung können von dem Vorstand mit Zweidrittelmehrheit oder von wenigstens 25 Prozent der Mitglieder gestellt werden.

7.10 Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive und Ehrenmitglied eine Stimme.

7.11 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.

7.12 Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die von Verhandlungen und Beschlüssen angefertigten Niederschriften.

7.13 Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abwählen.

§ 8 Vorstand

8.1 Die Mitglieder des Vorstands  werden durch die wahlberechtigten Mitglieder in einem Online Wahlverfahren jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss vom Vorstand eingesetzt. Näheres zum Ablauf der Wahl und zur Einsetzung des Wahlausschusses regelt die Wahlordnung für die Wahl zum Vorstand der DGP.

8.2 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern

8.3 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

8.4 Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

8.5 Der Vorstand hat die Vereins- und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten des Vereins Rechenschaft zu geben.

8.6 Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfe zur Förderung des Zweckes des Vereins erbitten und entscheidet über die Annahme solcher Beihilfen.

8.7 Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

8.8 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/ der 1. Vorsitzende, die/ der stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder. Die/der 1. Vorsitzende ist stets einzelvertretungsbefugt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

8.9 Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen, das die Sitzung geleitet hat.

8.10 Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

8.11 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

9.1 Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, gelten folgende Bestimmungen:

9.1.1 Beschlüsse werden im Vorstand und in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
9.1.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei anwesend sind.
9.1.3 Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 7.3. eingeladen worden ist. Der/die Vorsitzende oder die Versammlungsleitung stellt die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest.

9.2 Für Anträge und Satzungsänderungen gilt:

9.2.1 Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.
9.2.2 Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Abstimmung und Wahlen

Abstimmungen geschehen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, in der von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossenen Form.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die wahlberechtigten Mitglieder in einem Online-Verfahren gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 11 Sektionen
11.1        Die themenbezogene Arbeit des Vereins erfolgt in Sektionen.

11.1.1    Zur Sicherung der Transparenz in der Außendarstellung und ko-ordinierten Zusammenarbeit innerhalb der Sektionen ordnen sich die einzelnen Sektionen inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten zu.

11.1.2    Zu den inhaltlichen Arbeitsschwerpunkten zählen:

  • Klinische Pflege
  • Organisation und Recht
  • Lehre und Bildung
  • Pflege und Gesellschaft
  • Theorie und Methodologie

11.1.3    Die Mitarbeit in den Sektionen steht allen Mitgliedern der DGP offen. In besonderen Fällen kann die Sektion einem Nichtmitglied für maximal ein Jahr Dauer einen Gaststatus gewähren.

11.2        Gründung von Sektionen

11.2.1    Nur aktive Mitglieder können Sektionen bilden. Für die Gründung einer Sektion bedarf es eines schriftlichen Antrags, der von mindestens fünf aktiven Mitgliedern unterzeichnet wird.

11.2.2    Der Antrag umfasst ein inhaltliches Konzept, das nachfolgende Gliederungspunkte ausweist:

  • Zuordnung der Sektion zu einem Arbeitsschwerpunkt (siehe 11.1.2)
  • Beschreibung des sektionsspezifischen Gegenstandsbereichs
  • Darstellung der Ausgangslage
  • Aufgaben und Ziele der Sektion
  • Konkrete Arbeitsschritte
  • Methodisches Vorgehen
  • Namen der Antragsteller zur Gründung der Sektion und ggf. Vorarbeiten zum Gegenstandsbereich der geplanten neuen Sektion

11.2.3    Der Antrag muss bis zum 30. September eines Jahres an den Vorstand in schriftlicher Form gerichtet werden, wenn er der Mitgliederversammlung im Frühjahr eines Jahres vorgelegt werden soll.

11.2.4    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung der Sektion.

11.2.5    Bei Annahme der Sektion durch die Mitgliederversammlung wird die Sektion zunächst befristet für die Dauer eines Jahres eingerichtet (Sektion auf Probe).

11.2.6    Die Sektion kann nach Ablauf der Probephase, spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung einen formlosen Antrag auf endgültige Einrichtung als Sektion auf Dauer dem Vorstand einreichen. Über die Einrichtung einer Sektion auf Dauer entscheidet die Mitgliederversammlung.

11.3        Berichterstattung

11.3.1    Jede Sektion benennt eine(n) Sprecher(in), die/der als verantwortliche Person den Kontakt mit dem Vorstand hält. Die/der Sektionssprecher(in) oder ein(e) benannte(r) Vertreter(in) nimmt einmal im Jahr zwecks Austausches an einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand teil.

11.3.2    Sektionen sind verpflichtet, einmal im Jahr dem Vorstand einen schriftlichen Kurzbericht zu ihren Aktivitäten vorzulegen.

11.3.3    Auf der jährlichen Mitgliederversammlung berichtet der/die Sektionssprecher(in) oder benannte Vertreter(in) über die Aktivitäten der Sektion.

11.3.4    Von den Sektionstreffen sind Protokolle anzufertigen, die dem Vorstand weitergeleitet werden.

11.4        Auflösung einer Sektion

11.4.1    Sektionen können sich nach eigenem Bekunden wieder auflösen.

11.4.2    Wird für die Sektion nach der einjährigen Erprobungsphase kein Antrag auf endgültige Einsetzung gestellt, erlischt das Verfahren.

11.4.3    Erfolgt innerhalb eines Kalenderjahres keine Berichterstattung durch die Sektionen, wird sie wieder in den Status einer „Sektion auf Probe“ zurückversetzt. Erstattet die Sektion auch bis zur nächsten Mitgliederversammlung des folgenden Jahres keinen Bericht zu ihren Aktivitäten, kann sie auf Antrag durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag kann von einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Mitglied der DG Pflegewissenschaft gestellt werden.

11.4.4    Arbeitet die Sektion nicht gemäß der Satzung, wird sie auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aufgelöst.

11.5        Finanzielle Förderung

11.5.1    Die Sektionen haben einen Anspruch auf finanzielle Förderung im Rahmen der Finanzlage der DGP. Näheres wird durch Beschluss des Vorstands geregelt.

11.5.2    Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags. Gründe für die Ablehnung werden offen gelegt.

§ 12 Ethikkommission

12.1 Die Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft richtet eine Ethik-kommission ein.

12.2 Die Ethikkommission arbeitet auf der Grundlage der vom Vorstand mit Mehrheit beschlossenen Satzung selbständig. Änderungen der Satzung der Ethikkommission erfordern eine Zustimmung in Form eines mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder der DGP gefassten Beschlusses.

12.3 Der Vorstand beruft mit Mehrheit die Mitglieder der Ethikkommission.

§ 13 Leitlinienkommission

13.1 Die Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft richtet eine Leitlinienkommission ein.

13.2 Die Leitlinienkommission arbeitet auf der Grundlage der vom Vorstand mit Mehrheit beschlossenen Satzung selbständig. Änderungen der Satzung der Leitlinienkommission erfordern einen Beschluss des Vorstandes. Änderungen der Satzung der Leitlinienkommission erfordern eine Zustimmung in Form eines mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder der DGP gefassten Beschluss.

13.3 Der Vorstand beruft mit Mehrheit die Mitglieder der Leitlinienkommission.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 15 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind und davon mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Wird die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von drei Vierteln der Mitglieder nicht erreicht, so beschließt diese einen Ter-min, zu dem eine neue Ver-sammlung – frühestens nach Ablauf einer Woche – einzuberufen ist, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen über die Auflösung beschließt.

14.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Aids-Hilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Pflegeforschung.

14.3 Löst sich der Verein nur zwecks Änderung der Rechtsform oder zum Zweck der Verschmelzung mit einer gleichartigen oder ähnlichen Organisation auf, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, wenn es sich bei der Nachfolgeorganisation um eine steuerbegünstigte Körper-schaft im Sinne der §§ 51 ff AO handelt und wenn sie die in dieser Satzung niedergelegten Zwecke unmittelbar und ausschließlich weiterverfolgt.

§ 16 Inkrafttretung

Die Satzung trat am 19.09.1989 in Kraft; zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 01.03.2024.

Der Vorstand:

  • Prof. Dr. Inge Eberl, Vorstandsvorsitzende, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt, LMU Klinikum München
  • Prof. Dr. Sascha Köpke, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Institut für Pflegewissenschaft, Universität zu Köln
  • Dr. Bernhard Holle, Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.V. (DZNE), Standort Witten
  • Prof. Dr. Gabriele Meyer, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitätsmedizin Halle, Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaft
  • Prof. Dr. Rebecca Palm, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Fakultät VI Medizin und Gesundheitswissenschaften, Department für Versorgungsforschung