Satzung

Präambel

Für die Versorgung von pflegebedürftigen und kranken Menschen haben interdisziplinäre Leitlinien eine hohe Relevanz. Leitlinien geben eine Handlungsgrundlage für die zunehmend komplexer werdenden pflegerischen und gesundheitsbezogenen Versorgungssituationen. Sie definieren themenspezifisch Verantwortungsbereiche von Pflegenden und anderen Akteuren im Gesundheitswesen, geben Orientierung für die intra- und interdisziplinäre Zusammenarbeit und stellen zugleich eine profunde Entscheidungsgrundlage für pflegerische und gesundheitsbezogene Fragestellungen dar. Die literatur- bzw. konsensbasierten Leitlinien bieten dazu gebündelt aktuelle und evidenzbasierte Informationen. Cochrane Deutschland beschreibt Leitlinien als „(…) systematisch entwickelte Aussagen zur Unterstützung der Entscheidungsfindung von Ärzten, anderen im Gesundheitssystem tätigen Personen und Patienten. Das Ziel ist eine angemessene gesundheitsbezogene Versorgung in spezifischen klinischen Situationen.“ (https://www.cochrane.de/de/leitlinien/ Stand 22.01.2021)

Laut Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) beruhen Leitlinien auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren (…).“ (vgl. https://www.awmf.org/leitlinien.html, Stand 22.01.2021).  Leitlinienempfehlungen „(…) sind so weit wie möglich evidenzbasiert, das heißt sie beruhen auf dem besten derzeit verfügbaren Wissen.“ (vgl. https://www.aezq.de/aezq/publikationen/leitlinien/nvl, Stand 22.01.2021).

Die DGP initiiert die Entwicklung und Aktualisierung von DGP geführten Leitlinien. Sie beteiligt sich regelhaft an der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien, die von anderen Fachgesellschaften verantwortet werden, sie bringt sich in den interdisziplinären Diskurs zur Leitlinienentwicklung innerhalb und außerhalb der DGP ein. Neben Leitlinien kann dies auch weitere Qualitätsinstrumente umfassen. Durch diese Beteiligung kann der pflegerische bzw. pflegewissenschaftliche Beitrag zur interdisziplinären Versorgungspraxis definiert, ausgehandelt und in handlungsleitenden Empfehlungen ausgedrückt werden.

Diese Satzung bildet die Grundlage der Arbeit der Leitlinienkommission der DGP und regelt das Verfahren der Bearbeitung. Die Leitlinienkommission gibt sich – im Einvernehmen mit dem Vorstand der DGP – zusätzlich eine Geschäftsordnung, die Details regelt.

Satzungsregelungen

§ 1 Ziel und Zweck der Leitlinienkommission der DGP

Die DGP richtet nach den Bestimmungen der Satzung der DGP eine Leitlinienkommission ein.

Ziel der Arbeit der Leitlinienkommission ist es, die Leitlinienarbeit der DGP inhaltlich und methodisch weiterzuentwickeln, zu strukturieren, die Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zu initiieren, diese zu begleiten und die Rahmensetzung für die pflegerische bzw. pflegewissenschaftliche Beteiligung zu unterstützen.

Darüber hinaus bildet die Leitlinienkommission im Auftrag des Vorstandes der DGP das Bindeglied zu weiteren Initiativen und Institutionen in der Qualitätsentwicklung.

Die Leitlinienkommission wird auf eigene Initiative der DGP oder auf Anfrage von Fachgesellschaften, die Leitlinien planen, initiieren und/ oder aktualisieren, tätig.

Die Leitlinienkommission wählt die Delegierten für die jeweilige Leitlinie aus und begleitet diese im Prozess der Leitlinienerstellung bzw. -aktualisierung bis zur Konsentierung durch den Vorstand der DGP und der abschließenden Veröffentlichung.

Die Leitlinienkommission berät und unterstützt die Delegierten im Prozess der Leitlinienentwicklung und berät bei methodischen und fachinhaltlichen Fragestellungen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Leitlinienkommission und die Handreichung der Delegierten für Leitlinienprozesse in der DGP. 

Vor der abschließenden Freigabe bzw. im Konsensusverfahren einer Leitlinie prüft die Leitlinienkommission in Absprache mit dem/der jeweiligen Delegierten die Leitlinie methodisch und ggf. fachinhaltlich. Die Leitlinienkommission macht dem Vorstand der DGP Vorschläge zum Verfahren der Freigabe in Bezug auf den Verantwortungsbereich der DGP. Die Verantwortung der jeweils federführenden Fachgesellschaft bei der Entwicklung der Leitlinie bleibt dabei unberührt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Leitlinienkommission und die Handreichung für Delegierten in Leitlinienprozessen der DGP.   

§ 2 Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder der Leitlinienkommission

Der Leitlinienkommission gehören mindestens 7 und maximal 12 Personen an. Elf der berufenen Mitglieder müssen persönliches Mitglied der DGP sein. Zusätzlich zu den berufenen persönlichen Mitgliedern ist ein institutionelles Mitglied des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) in der Leitlinienkommission vertreten.

Mindestens zwei der Mitglieder der Leitlinienkommission sind mehrjährig erfahrene Pflegewissenschaftler/innen mit Expertise in der Leitlinienarbeit. Zudem sollen mindestens zwei Personen der Leitlinienkommission über aktuelle berufliche Erfahrung im klinischen Kontext mit einem pflegebezogenen Hochschulabschluss verfügen. Die Einbeziehung eines/einer Verbrauchervertreter/in, die/der die Perspektive der pflegebedürftigen Personen vertritt, wird angestrebt.  

Die Mitglieder der Leitlinienkommission werden durch den Vorstand der DGP jeweils für die Dauer der Amtsperiode der Leitlinienkommission von drei Jahren, mit Option auf Verlängerung berufen. Die Leitlinienkommission hat ein Vorschlagsrecht für Mitglieder der Leitlinienkommission. Das institutionelle Mitglied des DNQP wird durch das DNQP i. d. R. für die Dauer einer Amtsperiode entsandt.

Weitere Sachverständige können von der Leitlinienkommission zur Beratung von Einzelfragen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

Die Namen der Mitglieder der Leitlinienkommission werden auf der Homepage der DGP veröffentlicht. Mit der Annahme der Berufung in die Leitlinienkommission erkennt das Mitglied seine Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit an. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorstand (eine Vorsitzende, bzw. Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, bzw. Stellvertreterinnen). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Leitlinienkommission zwischen den Kommissionssitzungen. Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen ausscheiden. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied, auch der oder die Vorsitzende, vom Vorstand der DGP abberufen werden. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Für ein ausgeschiedenes Mitglied kann für die restliche Amtsperiode der Leitlinienkommission ein neues Mitglied durch den Vorstand der DGP berufen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 3 Verfahrensgrundsätze

Die Leitlinienkommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie handeln auf Grundlage guter wissenschaftlicher Praxis (https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/) und nach bestem Wissen und Gewissen.

Die Sitzungen der Leitlinienkommission sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Leitlinienkommission und die Personen, die die Leitlinienkommission administrativ unterstützen, sind gegenüber dem Vorstand berichtspflichtig. Gegenüber dritten Personen, die nicht in die jeweilige Leitlinienarbeit involviert sind, sind die Mitglieder der Leitlinienkommission zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für hinzugezogene Sachverständige.

Die Initiierung, Koordinierung, Erstellung und Aktualisierung einer Leitlinie unter Federführung der DGP erfolgt im Auftrag des Vorstandes der DGP.
Die Erarbeitung bzw. Aktualisierung einer durch die DGP koordinierten Leitlinie erfolgt unter Beteiligung mindestens eines Mitglieds der Leitlinienkommission der DGP.

Der Vorstand der Leitlinienkommission entscheidet im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Leitlinienkommission über eine Beteiligung am jeweiligen geplanten oder angefragten Leitlinienprozess.

Näheres regelt die Geschäftsordnung der Leitlinienkommission und die Handreichung für Delegierte in den Leitlinienprozessen der DGP.

§ 4 Beschlussfassung

Im Verlauf eines Leitlinienprozesses ist an drei Punkten eine Beschlussfassung erforderlich:

  1. bei der Entscheidung, ob und wie eine Beteiligung der DGP erfolgt Beschlussfassung durch Mitglieder der Leitlinienkommission. Beschlussfähigkeit besteht bei Abstimmung durch mind. 7 Mitglieder der Leitlinienkommission mit einfacher Mehrheit
  1. bei der Entscheidung welche Person/en bei positivem Beschluss delegiert werden. Beschlussfassung durch Mitglieder der Leitlinienkommission.  Beschlussfähigkeit besteht bei Abstimmung durch mind. 7 Mitglieder der Leitlinienkommission mit einfacher Mehrheit
  1. bei der Entscheidung zur endgültigen Freigabe der Leitlinie. Beschlussfassung durch den Vorstand der DGP im Einvernehmen mit dem Vorstand der Leitlinienkommission. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei anwesend sind.

Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, bei denen ein möglicher bzw. potentieller Interessenskonflikt besteht. Näheres regeln die Geschäftsordnung und die Handreichung für Delegierte in den Leitlinienprozessen der DGP.

§ 5 Kosten

Die Mitglieder der Leitlinienkommission arbeiten ehrenamtlich; entstandene Reisekosten zu den Treffen der Leitlinienkommission können auf Antrag erstattet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Leitlinienkommission und die Reisekostenregelung der DGP. Eine Kostenstelle für die Leitlinienkommission ist einzurichten.

§ 6 Schlussvorschriften

Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V. am Tage nach der Veröffentlichung auf der Homepage der DGP in Kraft.

Satzungsänderungen können vom Vorstand der Leitlinienkommission sowie von der einfachen Mehrheit der Kommissionsmitglieder dem Vorstand der DGP vorgeschlagen werden. Die Entscheidung über eine Satzungsänderung trifft der Vorstand der DGP.

Duisburg, den 08.02.2021

Für den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft e. V. (DGP)

Prof. Dr. Renate Stemmer (1. Vorsitzende)